Twitterer haften für Link

Links zu rechts­wid­ri­gen Inhal­ten unzulässig

Twitter-Nutzer dür­fen nicht auf recht­wid­rige Inhalte ver­lin­ken — falls sie es doch tun, haf­ten sie dafür. Das hat das Land­ge­richt Frank­furt am Main ent­schie­den. Die­ser spe­zi­elle Fall fiel unters Wett­be­werbs­recht.

Der Hin­ter­grund: Ein anony­mer Nut­zer hatte in meh­re­ren Foren geschäfts­schä­di­gende Behaup­tun­gen über ein Unter­neh­men auf­ge­stellt, die nicht der Wahr­heit ent­spra­chen. Ein ehe­ma­li­ger Geschäfts­part­ner die­ses Unter­neh­mens, der nach Ver­trags­be­en­di­gung in der­sel­ben Bran­che tätig war, hatte via Twit­ter mit dem Hin­weis „sehr inter­es­sant“ auf die Foren­bei­träge ver­linkt — obwohl er wusste, dass die Behaup­tun­gen falsch waren.

Die Rich­ter gaben dem betrof­fe­nen Unter­neh­men Recht und erlie­ßen eine einst­wei­lige Ver­fü­gung gegen den Twitter-User. „Durch die bewusste Link­set­zung hat sich der Antrags­geg­ner die Inhalte zuei­gen gemacht“, erklärte der Rechts­an­walt des Unter­neh­mens, Hajo Rausch­ho­fer in einer Stel­lung­nahme. Grund­sätz­lich sei ein Sei­ten­be­trei­ber ver­ant­wort­lich, wenn er Links zu rechts­wid­ri­gen Inhal­ten setzte. Es mache kei­nen Unter­schied, ob dies von der eige­nen Web­seite oder über den eige­nen Twitter-Account erfolge.

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